Meldewesen

Meldepflicht
Die Anmeldung hat der Unterkunftnehmer vorzunehmen. Für minderjährige Personen hat die erziehungsberechtigte Person die Anmeldung durchzuführen.
Für minderjährige Personen, die nicht beim Erziehungsberechtigten Unterkunft nehmen, ist der Unterkunftgeber meldepflichtig.


Anmeldung

Eine Anmeldung hat unter Vorlage eines Ausweisdokumentes innerhalb von 3 Tagen nach Bezug der neuen Unterkunft zu erfolgen. Gleichzeitig mit der Anmeldung im neuen Wohnsitzgemeindeamt ist auch die Abmeldung der aufgelassenen Unterkunft möglich (nur innerhalb Österreichs).
Innerhalb Österreichs ist nur die Anmeldung eines einzigen Hauptwohnsitzes möglich.
Außerhalb Österreichs kann ein weiterer Hauptwohnsitz angemeldet werden.

--> zum Formular des Meldezettels


Abmeldung

Seit der Inbetriebnahme des Zentralen Melderegisters ist eine Abmeldung beim Wohnsitzgemeindeamt des bisherigen Wohnsitzes nur dann erforderlich, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt oder es sich bei der abzumeldenden Unterkunft um einen Nebenwohnsitz handelt. Ansonsten wird die Abmeldung gleichzeitig mit der Anmeldung im Meldeamt der neuen Wohnsitzgemeinde vorgenommen. Die Abmeldung hat innerhalb von 3 Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft zu erfolgen.

--> weitere Informationen zu An-, Ab- und Ummeldung


Meldebestätigung

Meldebestätigungen werden im Gemeindeamt ausgestellt.
Kosten:

  • € 2,10 bei Angabe des Verwendungszweckes (Vorlagestelle)
  • € 16,40 ohne Angabe des Verwendungszweckes


Strafregisterbescheinigung
Strafregisterbescheinigungen werden im Gemeindeamt ausgestellt. Benötigt wird ein Ausweisdokument, die Adresse bei welcher der Strafregisterauszug vorgelegt werden muss sowie die Vornamen der Eltern.
Kosten:

  • € 2,10 Verwaltungsabgabe + € 14,30 Bundesabgabe bei Angabe des Verwendungszweckes
  • € 2,10 Verwaltungsabgabe + 2 x € 14,30 Bundesabgabe ohne Angabe des Verwendungszweckes